| Oberstufenverordnung |
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung).
Vom 26. Februar 1999. (GVBl. LSA S.76)
Aufgrund von §35 Abs.1 Nr.5 in Verbindung mit §82 Abs.3 Nr.1 des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 27.August 1996 (GVBl.
LSA S.281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.Januar 1998 (GVBI. LSA
S.15),wird verordnet:
§1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe am Gymnasium und an der
Gesamtschule.
§2 Ziel und Struktur der gymnasialen Oberstufe
(1 )Ziel der gymnasialen Oberstufe ist die Allgemeine Hochschulreife.
(2 )Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die Einführungsphase
(Schuljahrgang 11)und die Qualifikationsphase (Schuljahrgänge 12 und 13).Die
Qualifikationsphase umfasst die Kurshalbjahre 12/1,12/2,13/1 und 13/2. Sie
schließt mit der Abiturprüfung ab.
§3 Aufnahmevoraussetzungen für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe
(1 )In die gymnasiale Oberstufe kann eintreten,
1.wer im Land Sachsen-Anhalt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen
Oberstufe erworben hat.
2.wer in einem anderen Land, an einer deutschen Auslandsschule oder an einer
Europäischen Schule ein Zeugnis erworben hat, das der in Nummer 1 genannten
Berechtigung gleichwertig ist.
3.wer einen ausländischen Bildungsnachweis besitzt, der der in Nummer 1
genannten Berechtigung gleichwertig ist und hinreichende Kenntnisse in der
deutschen Sprache nachweist oder
4.wem die oberste Schulbehörde im Einzelfall auf Antrag den Eintritt in die
gymnasiale Oberstufe gestattet hat.
(2 )In die Einführungsphase kann in der Regel nur aufgenommen werden, wer zu
Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 19.Lebensjahr nicht
vollendet hat. Das Staatliche Schulamt kann Ausnahmen zulassen.
(3 )Das Staatliche Schulamt kann einzelne Schulen bestimmen, die Schülerinnen
und Schüler aufnehmen, die die Berechtigung nach Absatz 1 erlangt, jedoch in den
Schuljahrgängen 7 bis 10 keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache
erhalten haben.
(4 )Ohne Besuch der Einführungsphase kann unmittelbar in die Qualifikationsphase
aufgenommen werden, wer den 11.Schuljahrgang in einem anderen Land oder in einer
deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule absolviert hat, die
Bedingungen nach §5 Abs.2 erfüllt und das 20.Lebensjahr nicht vollendet hat. Das
Staatliche Schulamt kann hinsichtlich der Altersregelung Ausnahmen zulassen.
(5 )Ein verkürzter Durchgang durch die gymnasiale Oberstufe ist für geeignete
Schülerinnen und Schüler durch ein vorzeitiges Eintreten in die zweite Hälfte
der Einführungsphase ohne Versetzungsentscheidung möglich.
(6 )Der Eintritt in die Qualifikationsphase ist nur zu Beginn eines Schuljahres
möglich.
§4 Verweildauer
(1 )Die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe beträgt in der Regel drei
Jahre, mindestens jedoch zwei Jahre und höchstens vier Jahre. Die erstmalige
Meldung zur Abiturprüfung muss unter Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen
spätestens im vierten Jahr des Besuchs der gymnasialen Oberstufe erfolgen.
(2 )Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eintritt,
kann diese höchstens drei Jahre besuchen. Die erstmalige Meldung zur
Abiturprüfung muss unter Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im dritten Jahr
des Besuchs der gymnasialen Oberstufe erfolgen.
(3 )Die Höchstverweildauer kann zur Wiederholung einer nicht bestandenen
Abiturprüfung um ein Jahr überschritten werden. Die erneute Meldung zur
Abiturprüfung muss unter Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen innerhalb
dieses Wiederholungsjahres erfolgen.
(4 )Eine Schülerin oder ein Schüler muss am Ende der Einführungsphase oder zum
Ende eines Kurshalbjahres die Schule verlassen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits
feststeht, dass die Bedingungen gemäß den Absätzen 1,2 oder 3 nicht mehr erfüllt
werden können. In besonderen Fällen, insbesondere bei längeren
Unterrichtsversäumnissen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht
zu vertreten hat, kann das Staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen.
§5 Schulbesuch im Ausland
(1 )Eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland kann auf Antrag für die Zeit
eines nachgewiesenen längstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland durch das
Staatliche Schulamt genehmigt werden, wenn regelmäßiger Schulbesuch in einem
vergleichbaren Bildungsgang nachgewiesen wird.
(2 )Der Schulbesuch im Ausland kann auf Antrag durch das Staatliche Schulamt auf
den Besuch der Einführungsphase angerechnet werden. Umfasst dieser Schulbesuch
im Ausland auch das zweite Halbjahr der Einführungsphase kann der Eintritt in
die Qualifikationsphase ohne Versetzungsentscheidung erfolgen, wenn in der
jeweiligen Landessprache, einer weiteren Fremdsprache, Mathematik, einer
Naturwissenschaft und einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen
Aufgabenfeldes zumindest ausreichende Leistungen erzielt worden sind.
Das Staatliche Schulamt kann im Einzelfall den Eintritt in die
Qualifikationsphase auch zulassen, wenn eine vollständige entsprechende Belegung
nachweislich nicht möglich war. Erfolgt die Beurlaubung nach dem Absolvieren der
Einführungsphase und vor Eintritt in die Qualifikationsphase, wird diese Zeit
nicht auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
(3 )Eine Beurlaubung vom Besuch der Qualifikationsphase für einen Schulbesuch im
Ausland ist unzulässig.
(4 )Leistungen, die an einer deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen
Schule erzielt worden sind, sind bei Rückkehr während der Einführungsphase für
die Erstellung der Jahresnoten zu berücksichtigen.
§6 Unterrichtsangebot und Beratung
(1 )Das Fächer- und Kursangebot soll sich im Rahmen der personellen und
sächlichen Möglichkeiten der Schule sowie zugewiesener Lehrerstunden an den
Wünschen der Schülerinnen und Schüler orientieren und Wahlmöglichkeiten
vorsehen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fach- und Kursangebot besteht nicht.
(2 )Rechtzeitig vor den Wahlentscheidungen für die Einführungsphase informiert
die Schule die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte über
die Regelungen für die gymnasiale Oberstufe. Sie berät die Schülerinnen und
Schüler bei der Wahl der Fächer und Kurse.
(3 )Rechtzeitig vor den Wahlentscheidungen für die Qualifikationsphase berät die
Schule die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Fächer und Kurse und
informiert über die Vorschriften für die Abiturprüfung.
(4 )Die Schule überprüft, ob die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen
erfüllt werden.
§7 Studienbuch, Leistungsbewertung
(1 )Jede Schülerin und jeder Schüler führt ein Studienbuch; es tritt an die
Stelle der Zeugnisse.
(2 )Das Studienbuch ist bei Schulwechsel und Meldung zur Abiturprüfung
vorzulegen. Nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch kann als Nachweis des
Bildungsganges anerkannt werden.
(3 )Die Leistungen in der Einführungsphase werden mit den Noten 1 bis 6
bewertet.
Die Noten werden in der Qualifikationsphase je nach Notentendenz in Punkte
umgesetzt. Hierbei entsprechen
Note 1 (sehr gut)15/14/13 Punkten,
Note 2 (gut)12/11/10 Punkten,
Note 3 (befriedigend)9/8/7 Punkten,
Note 4 (ausreichend)6/5/4 Punkten,
Note 5 (mangelhaft)3/2/I Punkten,
Note 6 (ungenügend)0 Punkten.
§8 Aufgaben und Ziele der Einführungsphase
Die Einführungsphase soll die für die Qualifikationsphase erforderlichen
personalen, sozialen und fachlichen Kompetenzen gezielt fördern und die
Schülerinnen und Schüler schrittweise in die Arbeitsmethoden der
Qualifikationsphase einführen sowie zu eigenverantwortlichen Wahl- und
Differenzierungsentscheidungen befähigen.
Ein Schulbesuch im Ausland und Schülerbetriebspraktika dienen der Erfüllung
der Ziele der Einführungsphase.
§9 Unterricht in der Einführungsphase
(1 )Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich in Pflicht-,
Wahlpflicht- und Wahlbereich. Die Verpflichtungen zur Teilnahme ergeben sich aus
der Anlage 1.
(2 )Im Wahlpflicht- und im Wahlbereich können neben Fächern nach Anlage 2 auch
halbjährige Kurse angeboten werden, die als Ausgleichskurse zur Behebung von
Kenntnisdefiziten, insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in
Naturwissenschaften und Fremdsprachen oder als themenbezogene Projektkurse
gewählt werden können.§6 Abs.1 gilt entsprechend.
(3 )In ausgewählten Fächern kann der Unterricht nach Genehmigung durch das
Staatliche Schulamt in Englisch erteilt werden.
(4 )Die Leistungen in den Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie in
Wahlfächern nach Anlage 2 werden bewertet.
§10 Regelungen zur Fremdsprachenbelegung
(1 )Die Verpflichtung zur Belegung von zwei Fremdsprachen nach Anlage 1 ist zu
erfüllen durch
1.Fortführung der im 5.oder 7.Schuljahrgang begonnenen Pflicht- oder
Wahlpflichtfremdsprache und
2.a) Fortführung der im 5.oder 7.Schuljahrgang begonnenen und nicht bereits
nach Nummer 1 gewählten Pflicht-, Wahlpflichtfremdsprache,
b) Fortführung der im 9.Schuljahrgang gewählten Fremdsprache oder
c) Belegung einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache.
Zugelassen sind Englisch, Französisch, Russisch, Latein, Griechisch, Spanisch,
Italienisch und Tschechisch. Weitere Fremdsprachen bedürfen der Genehmigung
durch die oberste Schulbehörde.
(2 )Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 keinen
Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, führen die erste
Fremdsprache bis zum Abitur fort. Die Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache
erfüllen sie durch Belegung einer in der Einführungsphase neu begonnenen
Fremdsprache. Diese ist dann bis zum Ende der Qualifikationsphase verpflichtend
durchgängig zu belegen. Die Einbringung erfolgt gemäß §38 Abs.6.Ein Anspruch auf
eine bestimmte Fremdsprache besteht nicht.
§11 Versetzung in die Qualifikationsphase
(1 )Die Vorschriften der Versetzungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung
für den gymnasialen Bildungsgang der Sekundarstufe I gelten auch für die
Versetzung in die Qualifikationsphase, soweit nicht in Absatz 2 anderes bestimmt
ist.
(2 )Grundlage für die Versetzung sind die Leistungen in den Fächern des Pflicht-
und Wahlpflichtbereiches. Kernfächer sind Deutsch, Mathematik und die zwei
Fremdsprachen.
(3 )Leistungen aus Fächern nach Anlage 2, die im Wahlbereich belegt werden, sind
nur zugunsten der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.
(4 )Die freiwillige Wiederholung der Einführungsphase ist möglich. Sie wird auf
die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
§12 Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase
(1 )Die Schule stellt sicher, dass die Voraussetzungen zur Zulassung zur
Abiturprüfung in vier Kurshalbjahren erfüllt werden können.
(2 )Der Unterricht wird in Form von Grund- und Leistungskursen erteilt, die
bestimmten Fächern zugeordnet und themenbestimmt sind. Der Unterricht in den
Leistungskursen wird fünfstündig erteilt, in den Grundkursen der Fremdsprachen,
Deutsch, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Geschichte wird er
dreistündig, in allen anderen Fächern zweistündig erteilt.
(3 )Die Kurse eines Faches bauen als Folgekurse aufeinander auf. Grundkurse und
Leistungskurse repräsentieren das Lernniveau der gymnasialen Oberstufe unter dem
Aspekt einer grundlegenden wissenschaftspropädeutischen Ausbildung. In
Leistungskursen wird diese exemplarisch vertieft.
(4 )Entsprechend den personellen Möglichkeiten können auch fächerverbindende
Grundkurse angeboten werden. Diese können ein Kurshalbjahr oder mehrere
Kurshalbjahre umfassen. Verbunden werden können nur Grundkursfächer nach Anlage
2.
§13 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
(1 )Die Unterrichtsfächer werden verschiedenen Aufgabenfeldern zugeordnet:
1.dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,
2.dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
3.dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld.
(2 )Die Zuordnung des jeweiligen Unterrichtsfaches ergibt sich aus der Anlage 2.
(3 )Das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
§14 Grundkursfächer und Leistungskursfächer
(1 )Die Möglichkeit, Fächer als Grundkurse und Leistungskurse anzubieten, ergibt
sich aus Anlage 2.
(2 )Nach Genehmigung durch die oberste Schulbehörde können Geschichte und
Geographie sowie an Gymnasien mit entsprechendem inhaltlichen Schwerpunkt Sport,
Kunsterziehung und Musik als Leistungskurse angeboten werden.
(3 )In ausgewählten Fächern kann der Unterricht in Grundkursen in Englisch
erteilt werden, soweit eine Genehmigung durch das Staatliche Schulamt vorliegt.
§15 Besondere Lernleistung
(1 )Die besondere Lernleistung ist eine Leistung auf Abiturniveau, die die
Schülerinnen und Schüler freiwillig und selbständig in der Qualifikationsphase
erbringen können. Im Arbeitsumfang muss sie mindestens einem zweisemestrigen
Grundkurs entsprechen.
(2 )Die Zulassung einer Leistung als besondere Lernleistung ist bei der
Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Die Schülerinnen und Schüler
werden im Vorfeld durch die Schule beraten. Die Schulleiterin oder der
Schulleiter entscheidet über die Zulassung.
(3 )Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren und in einem
Kolloquium darzustellen und zu erläutern. Sie darf weder vollständig noch in
Teilen in Kursbewertungen einfließen.
(4 )Die schriftliche Dokumentation muss spätestens vor Beginn der Abiturprüfung
vorliegen. Das Kolloquium findet spätestens in der Zeit der mündlichen
Abiturprüfung statt.
(5 )Die Schule unterstützt das Finden und Eingrenzen des Themas sowie das
Erbringen der Leistung, die Erstellung der Dokumentation und die Vorbereitung
auf das Kolloquium durch entsprechende Konsultations- und Kursangebote und
gewährt Hilfe beim Finden von und der Zusammenarbeit mit außerschulischen
Partnern. §6 Abs.1gilt entsprechend.
§16 Belegungsverpflichtungen
(1 )Während der Qualifikationsphase sind mindestens zwei Leistungskursfächer und
acht Grundkursfächer über vier Kurshalbjahre durchgängig zu belegen. Getroffene
Wahlen sind verbindlich. Die Schule kann innerhalb der ersten zwei
Unterrichtswochen im Kurshalbjahr 12/1 Änderungen zulassen.
(2 )Die Belegungsverpflichtungen in den einzelnen Fächern ergeben sich aus
Anlage 3. Eines der Leistungskursfächer ist entweder Deutsch oder eine
Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft.
(3 )Ein Fach kann nicht gleichzeitig als Leistungskurs und Grundkurs gewählt
werden.
(4 )Zur Erfüllung der Fremdsprachenverpflichtung nach Anlage 3 und als
Leistungskurs können nur spätestens seit dem 9.Schuljahrgang belegte
Fremdsprachen gewählt werden.
(5 )Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eintritt,
kann zur Erfüllung der Fremdsprachenverpflichtungen nur eine Fremdsprache
wählen, in der sie oder er mindestens im 9.und 10.Schuljahrgang durchgehend am
Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht teilgenommen hat.
(6 )Belegungsverpflichtungen können nicht mit einem Kurs erfüllt werden, der mit
0 Punkten bewertet wurde.
(7 )Wenn ein fächerverbindender Grundkurs in einer Wochenstundenzahl erteilt
wird, die der Summe der implizierten Einzelfächer entspricht und inhaltlich
beide Fächer ihrem Stundenanteil entsprechend vertreten sind, kann dieser Kurs
auf die Belegungsverpflichtung beider Fächer angerechnet werden. Anderenfalls
wird er nur auf das Schwerpunktfach angerechnet.
(8 )Ergänzend zur Belegungsverpflichtung können gewählt werden:
1.weitere Grundkurse,
2.ein weiterer Leistungskurs oder
3.ein Leistungskurs statt eines in der Belegungsverpflichtung geforderten
Grundkurses
(9 )Ein statt eines nach Anlage 3 geforderten Grundkurses gewählter
Leistungskurs ist durchgängig zu belegen.
(10 )Als weitere Fremdsprache kommen alle spätestens seit der Einführungsphase
im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich belegten Fremdsprachen in Betracht.
(11 )Die Belegung bewertungsfreier Angebote wird nicht angerechnet.
(12 )Grundkurse, die über die Mindestbelegung hinaus belegt wurden, können
jeweils zum Kurshalbjahresende abgewählt werden.
§17 Versäumnis von Klausuren, Unterrichtsversäumnisse
(1 )Wer eine Klausur oder sonstige Leistungserhebung aus wichtigen nicht zu
vertretenden Gründen versäumt, erhält, wenn es pädagogisch sinnvoll und zeitlich
möglich ist, zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit, die Leistung zu erbringen.
Die Gründe der Abwesenheit sind umgehend, unaufgefordert und schriftlich
darzulegen. Bei krankheitsbedingtem Fehlen kann der Nachweis durch ärztliche
Bescheinigung gefordert werden.
(2 )Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klausur oder angekündigte
sonstige Leistungsbewertung aus durch sie oder ihn zu vertretenden Gründen, so
erfolgt eine Bewertung mit 0 Punkten. Dies gilt auch für Nachholleistungen nach
Absatz 1und bei Verweigerung der Leistung.
(3 )Kann auf Grund erheblicher Unterrichtsversäumnisse eine Halbjahresleistung
in der Qualifikationsphase nicht bewertet werden, erfolgt die Bewertung mit 0
Punkten.
§18 Rücktritt und Wiederholung
(1 )In der Qualifikationsphase findet keine Versetzung statt.
(2 )Stellt sich bereits am Ende des Kurshalbjahres 12/1 heraus, dass eine
Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen für die Zulassung zur
Abiturprüfung nicht mehr erfüllen kann oder stellen die Erziehungsberechtigten,
bei Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler, den Antrag, so tritt sie oder
er unmittelbar in die Einführungsphase zurück. Nach Abschluss der
Einführungsphase tritt sie oder er ohne erneute Versetzungsentscheidung in das
erste Kurshalbjahr der Qualifikationsphase ein.
(3 )Zeigt sich am Ende des Kurshalbjahres 12/2,dass die Belegungs- und
Einbringungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können, geht die Schülerin
oder der Schüler in das Kurshalbjahr 12/1 zurück.
(4 )Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten,
bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag, am Ende des Kurshalbjahres 12/2 in das
Kurshalbjahr 12/1 wechseln.
(5 )Stellt sich am Ende des Kurshalbjahres 13/1 heraus, dass eine Schülerin oder
ein Schüler die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen
kann, so geht sie oder er in das Kurshalbjahr 12/2 zurück.
(6 )Kann eine Schülerin oder ein Schüler zur Abiturprüfung nicht zugelassen
werden oder besteht diese nicht, sind die Kurshalbjahre 13/1 und 13/2 zu
wiederholen. Ab dem Zeitpunkt der Entscheidung ist die Teilnahme am Unterricht
im Kurshalbjahr 12/2 ohne Bewertung verpflichtend.
(7 )Nach einer Wiederholung gemäß den Absätzen 2,3 oder 4 wählt die Schülerin
oder der Schüler im Rahmen des Kursangebotes der Schule die Kurse und Fächer
neu. Die beim ersten Durchgang in den besuchten Kursen erhaltenen
Leistungsbewertungen werden unwirksam.
(8 )Nach der Wiederholung gemäß den Absätzen 5 oder 6 muss die Schülerin oder
der Schüler die getroffene Kurs- und Fächerwahl fortsetzen. Die beim ersten
Durchgang in den zu wiederholenden Kurshalbjahren erhaltenen
Leistungsbewertungen werden unwirksam.
(9 )Wer die Schule verlässt, ohne die Allgemeine Hochschulreife erworben zu
haben, erhält ein Abgangszeugnis.
§19 Zweck der Abiturprüfung
Mit dem Bestehen der Abiturprüfung wird die Allgemeine Hochschulreife
erworben.
§20 Prüfungsfächer
(1 )Für die Abiturprüfung sind vier Prüfungsfächer zu wählen:
1.Das erste und zweite Prüfungsfach sind die Leistungskursfächer; sie werden
schriftlich geprüft.
2.Das dritte und vierte Prüfungsfach werden bei Anmeldung zum Abitur aus den
in Anlage 2 genehmigten Grundkursfächern gewählt. Zulässig sind dabei nur
Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe durchgängig belegt wurden. Das dritte
Prüfungsfach wird schriftlich, das vierte Prüfungsfach mündlich geprüft.
(2 )Schülerinnen und Schüler, die drei Leistungskursfächer belegt haben, wählen
bei Anmeldung zum Abitur aus diesen das erste und zweite Prüfungsfach. Das nicht
gewählte Leistungskursfach gilt dann als Grundkursfach.
(3 )Für die Wahl der Prüfungsfächer gilt:
1.Aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Prüfungsfach gewählt werden.
2.Im sprachlich-literarischen-künstlerischen Aufgabenfeld muss ein
Prüfungsfach Deutsch oder eine Fremdsprache sein.
3.Ein Leistungskursfach muss
a) Deutsch,
b) eine Fremdsprache,
c) Mathematik oder
d) eine Naturwissenschaft sein.
Sofern aus dieser Gruppe nur Deutsch Leistungskursfach ist, muss als drittes
oder viertes Prüfungsfach eine Fremdsprache oder Mathematik gewählt werden.
(4 )In bis zu zwei Fächern der schriftlichen Prüfung können von der
Prüfungskommission ergänzend zur schriftlichen Prüfung mündliche Prüfungen
angesetzt werden oder wenn dies nicht erfolgt, von dem Prüfling beantragt
werden.
(5 )Sind Sport, Musik oder Kunsterziehung erstes oder zweites Prüfungsfach,
tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine besondere Fachprüfung, die
auch einen schriftlichen Teil enthält.
§21 Prüfungsaufgaben
(1 )Die Prüfungsaufgaben für die Fächer der schriftlichen Prüfung werden auf der
Grundlage der Rahmenrichtlinien und der Einheitlichen Prüfungsanforderungen in
der Regel landeszentral durch die oberste Schulbehörde gestellt. Die Erarbeitung
des Erwartungshorizontes ist Aufgabe der den jeweiligen Kurs unterrichtenden
Lehrkraft.
(2 )In durch die oberste Schulbehörde genehmigten Ausnahmefällen in
Fremdsprachen, in Nachprüfungen sowie in besonderen Fachprüfungen nach §20
Absatz 5 bedürfen die durch die Schule zu erstellenden Aufgaben der Zulassung
durch das Staatliche Schulamt. Den Aufgaben sind Erwartungshorizonte mit einer
Darstellung der unterrichtlichen Voraussetzungen beizulegen.
(3 )Die Prüfungsaufgaben für die mündlichen Prüfungen werden von der jeweiligen
Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien und
der Einheitlichen Prüfungsanforderungen erstellt und bedürfen der Zulassung
durch die Prüfungskommission. Ein Erwartungshorizont ist beizulegen.
§22 Termine der Abiturprüfung
(1 )Die Abiturprüfung findet im Kurshalbjahr 13/2 statt.
(2 )Der Zeitplan der Durchführung der Abiturprüfungen wird jährlich durch die
oberste Schulbehörde vorgegeben.
§23 Prüfungskommission
(1 )An jeder Schule, an der Abiturprüfungen durchgeführt werden, ist eine
Prüfungskommission zu bilden. Sie besteht aus drei stimmberechtigten
Mitgliedern.
(2 )An öffentlichen Schulen ist in der Regel die Schulleiterin oder der
Schulleiter vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission. Das vorsitzende
Mitglied muss die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen. Das
Staatliche Schulamt soll regelmäßig ein anderes vorsitzendes Mitglied bestimmen.
Bei Schulen in freier Trägerschaft wird das vorsitzende Mitglied durch das
Staatliche Schulamt gestellt.
(3 )Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft zwei Lehrkräfte der
Schule zu weiteren stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission. An
genehmigten Ersatzschulen ist neben dem vorsitzenden Mitglied noch eine
Lehrkraft aus Öffentlichen Schulen oder anerkannten Ersatzschulen als eines der
weiteren stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission durch das
Staatliche Schulamt zu berufen.
(4 )Das Staatliche Schulamt regelt die Vertretung im Vorsitz der
Prüfungskommission, das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die
Vertretung der übrigen Mitglieder.
(5 )Auf Vorschlag des Schulträgers beruft das vorsitzende Mitglied der
Prüfungskommission eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers zum
nichtstimmberechtigten Mitglied der Prüfungskommission.
(6 )Es ist Aufgabe der Prüfungskommission, den organisatorischen Gesamtablauf
der Abiturprüfung im Rahmen der Bestimmungen festzulegen, deren ordnungsgemäße
Durchführung zu sichern und über das Bestehen der Abiturprüfung zu entscheiden.
(7 )Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder;
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(8 )Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann gegen einen Beschluss
der Prüfungskommission Einspruch erheben, wenn es den Beschluss für fehlerhaft
hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet
das Staatliche Schulamt.
(9 )Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen,
einschließlich der Beratungen der Fachprüfungsausschüsse, ohne Stimmrecht
teilnehmen und die schriftlichen Arbeiten einsehen. Das Stimmrecht des
vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission bleibt davon unberührt.
(10 )Angehörige des Prüflings gemäß §20 Abs.5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 7.Januar 1999 (GVBI. LSA
S.2)dürfen nicht Mitglied der Prüfungskommission oder der gemäß §24 zu bildenden
Fachprüfungsausschüsse sein.
§24 Fachprüfungsausschüsse
(1 )Für jedes Prüfungsfach schlägt das vorsitzende Mitglied der
Prüfungskommission dem Staatlichen Schulamt die Besetzung der
Fachprüfungsausschüsse vor. Das Staatliche Schulamt entscheidet über die
Besetzung. Die Einrichtung mehrerer Fachprüfungsausschüsse im selben Fach ist
möglich. Jeder dieser Ausschüsse kann nur über die ihm zur Prüfung zugewiesenen
Prüflinge entscheiden.
(2 )Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sind in der Regel Lehrkräfte der
Schule. Abweichend davon kann das Staatliche Schulamt auch Lehrkräfte anderer
Schulen berufen. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission informiert sich
rechtzeitig vor der Bestellung der Fachprüfungsausschüsse beim Staatlichen
Schulamt, ob dieses von seinem Recht zur Bestellung von Lehrkräften aus anderen
Schulen Gebrauch macht und berücksichtigt die dort getroffene Entscheidung. Die
Mitglieder des Fachprüfungsausschusses sollen in dem jeweiligen Fach die
Lehrbefähigung besitzen oder unterrichtet haben.
(3 )Die Fachprüfungsausschüsse bestehen
1.Für die Fächer der schriftlichen Prüfung aus
a) der zuständigen Fachprüfungsleiterin oder dem zuständigen
Fachprüfungsleiter,
b) der Referentin oder dem Referenten und
c) der Korreferentin oder dem Korreferent als Mitgliedern.
2.für die Fächer der mündlichen Prüfung aus
a) der zuständigen Fachprüfungsleiterin oder dem zuständigen
Fachprüfungsleiter,
b) der Prüferin oder dem Prüfer,
c) der Protokollführerin oder dem Protokollführer als Mitgliedern sowie bis zu
drei weiteren Personen,deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt, als
Beisitzer. Die Beisitzer sind nicht stimmberechtigte Mitglieder des
Fachprüfungsausschusses. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission regelt
die Vertretung der Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse.
(4 )Aufgaben der Fachprüfungsausschüsse sind
1.die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen,
2.die Durchführung der mündlichen Prüfungen,
3.die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen.
§25 Zuhörerinnen und Zuhörer
(1 )Als Zuhörerinnen und Zuhörer bei einer mündlichen Prüfung sind ein Mitglied
des Schulelternrates, ein Mitglied des Schülerrates sowie höchstens zwei
Schülerinnen oder Schüler des 12.Schuljahrganges zugelassen. Sie sind vor
Prüfungsbeginn zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Teilnahme an den
Beratungen der Fachprüfungsausschüsse ist ihnen nicht gestattet.
(2 )Der Prüfling kann verlangen, dass an einer mündlichen Prüfung keine
Zuhörerin oder kein Zuhörer teilnimmt.
(3 )Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Zuhörerinnen oder
Zuhörer ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der
Prüfung erforderlich ist.
§26 Sonderregelung für behinderte Prüflinge
Für Prüflinge mit Behinderungen können auf Vorschlag des vorsitzenden
Mitgliedes der Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren
Prüfungsbedingungen durch das Staatliche Schulamt zugelassen werden.
§27 Meldung und Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung
(1 )Nach Bekanntgabe der Ergebnisse des Kurshalbjahres 13/2 kann sich die
Schülerin oder der Schüler bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter
schriftlich zur Abiturprüfung melden.
(2 )Bei der Meldung zur Abiturprüfung benennt die Schülerin oder der Schülerin
das dritte und vierte Prüfungsfach.
(3 )Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung zur schriftlichen Prüfung,
wenn die in, §§16 und 38 genannten Forderungen erfüllt sind, anderenfalls
erfolgt keine Zulassung.
§28 Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung
(1 )Vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die Schülerinnen und
Schüler auf die §§34 bis 36 hingewiesen.
(2 )Die Bearbeitungszeit beträgt in Grundkursfächern 210 Minuten, in
Leistungskursfächern 300 Minuten.
(3 )Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben.
(4 )Über jede schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§29 Bewertung der schriftlichen Abiturprüfung
(1 )Die Referentin oder der Referent erstellt den Erwartungshorizont. Diesem ist
eine Darstellung der unterrichtlichen Voraussetzungen beizufügen.
(2 )Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden zunächst von den
Referentinnen oder Referenten und anschließend von den Korreferentinnen und
Korreferenten bewertet.
(3 )In den Fällen, in denen sich die beiden bewertenden Lehrkräfte nicht auf
eine Bewertung einigen können, setzt das vorsitzende Mitglied der
Prüfungskommission die endgültige Bewertung fest.
§30 Vorbereitung der mündlichen Abiturprüfung
(1 )Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt dem Prüfling vor der mündlichen
Abiturprüfung die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Fächer der
schriftlichen Prüfung, in denen er gemäß §20 Abs.4 auch mündlich geprüft werden
soll, schriftlich mit.
(2 )Der Prüfling stellt bis zu einem von der Prüfungskommission festgesetzten
Termin gegebenenfalls den schriftlichen Antrag auf zusätzliche mündliche
Prüfungen gemäß §20 Abs.4.
(3 )Kann der Prüfling die in § 39 genannten Forderungen nicht mehr erfüllen,
entfällt die mündliche Prüfung; die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.
§31 Durchführung der mündlichen Abiturprüfung
(1 )Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie darf keine inhaltliche
Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein und darf sich nicht nur auf
Stoffgebiete eines Kurshalbjahres beziehen.
(2 )Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt mindestens 20 Minuten und höchstens
30 Minuten. In mündlichen Prüfungen nach §20 Abs.4 beträgt die Dauer mindestens
15 Minuten und höchsten 20 Minuten.
(3 )Die Prüfung wird unter dem Vorsitz der Fachprüfungsleiterin oder des
Fachprüfungsleiters durchgeführt. Sie oder er kann zur Klärung der
Prüfungsleistung Fragen an den Prüfling stellen.
(4 )Bei den Prüfungen einschließlich der Beratungen müssen alle Mitglieder des
Fachprüfungsausschusses anwesend sein. Der Fachprüfungsausschuss entscheidet mit
Mehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5 )Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission ist berechtigt, in die
Prüfung einzugreifen, selbst Fragen zu stellen und kann den Vorsitz übernehmen.
Der Fachprüfungsausschuss besteht dann aus vier Mitgliedern, bei Abstimmungen
mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
(6 )Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder Mitglieder des
Fachprüfungsausschusses können Einspruch erheben, wenn sie einen Beschluss des
Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft halten. Der Einspruch hat aufschiebende
Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission.
(7 )Über den Prüfungsverlauf wird ein Prüfungsprotokoll geführt. Das
Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu
unterzeichnen.
§32 Abbruch der mündlichen Abiturprüfung
Zeigt das Ergebnis einer einzelnen mündlichen Prüfung, dass die Abiturprüfung
nicht mehr bestanden werden kann, so bricht die Prüfungskommission die
Abiturprüfung ab. Die Abiturprüfung ist nicht bestanden.
§33 Bewertung der besonderen Lernleistung
(1 )Bewertet wird
1.die schriftliche Dokumentation,
2.die Leistung im Kolloquium.
(2 )Durch die Prüfungskommission wird ein Fachprüfungsausschuss bestellt, der
die Dokumentation und das Kolloquium bewertet. §§24 bis 26 gelten entsprechend.
(3 )Für die Bewertung der Dokumentation gilt §29 entsprechend.
(4 )Für die Durchführung des Kolloquiums gilt §31 entsprechend. Davon abweichend
kann das Kolloquium als Gruppenprüfung erfolgen, wenn an der Erstellung der
Dokumentation mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren. Die Entscheidung
über die Anzahl zugelassener Zuhörerinnen und Zuhörer trifft abweichend von §25
Abs.1 die Prüfungskommission. Abweichend von §25 Abs.2 kann der Prüfling
Zuhörerinnen und Zuhörer nicht ausschließen.
(5 )Aus den Bewertungen der Dokumentation und des Kolloquiums wird ein
Gesamtergebnis im Verhältnis von 2 :1 gebildet. Ergibt dies keinen vollen
Punktwert, entscheidet der Fachprüfungsausschuss.
(6 )Auch für die besondere Lernleistung gelten die Vorschriften der §§34 bis 36
entsprechend.
§34 Versäumnis, Rücktritt, Nachprüfungen
(1 )Für Prüflinge, die die Abiturprüfung oder Teile davon aus einem von ihnen
nicht zu vertretenden wichtigen Grund versäumt haben, werden durch die
Prüfungskommission spätestens bis Ende des folgenden Schuljahres
Nachprüfungstermine festgelegt.
(2 )Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Der Prüfling hat den
wichtigen Grund der Prüfungskommission mitzuteilen, im Falle einer Erkrankung
unter Beifügung eines ärztlichen Attests. Die Prüfungskommission kann die
Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern.
(3 )Verneint die Prüfungskommission das Vorliegen eines wichtigen Grundes im
Sinne von Absatz 1,gilt die versäumte Abiturprüfung als nicht bestanden.
(4 )Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung
oder eines anderen wichtigen Grundes der Abiturprüfung unterzogen, so kann dies
nachträglich nicht mehr gemäß Absatz 1 geltend gemacht werden. Der Kenntnis
steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; letztere liegt insbesondere dann vor,
wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht
unverzüglich Klärung herbeigeführt hat.
(5 )Steht aufgrund der bereits erbrachten Prüfungsleistungen vor dem
Nachprüfungstermin fest, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestehen
kann, ist ihm dies durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission
mitzuteilen. Die Abiturprüfung ist nicht bestanden.
(6 )Tritt ein Prüfling nach Beginn der Abiturprüfung zurück, so gilt die gesamte
Abiturprüfung als nicht bestanden.
§35 Täuschung
(1 )Benutzt ein Prüfling unerlaubte Hilfsmittel oder hält er unerlaubte
Hilfsmittel bereit oder unternimmt er auf andere Weise eine Täuschung oder einen
Täuschungsversuch, so ist die davon betroffene Prüfung in der Regel mit 0
Punkten zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Abiturprüfung für nicht
bestanden zu erklären. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.
(2 )Auch nach Aushändigung des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife, jedoch
nur innerhalb eines Jahres seit dem Tage der Mitteilung des Gesamtergebnisses
der Prüfung, kann die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt werden, wenn
erst zu diesem Zeitpunkt festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nach Absatz
1 vorliegen. Zuständig ist das Staatliche Schulamt.
§36 Störung
Wird die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung durch einen Prüfling
gestört, so kann die Prüfungskommission den Prüfling von dieser Prüfung
ausschließen und sie für nicht bestanden erklären.
§37 Gesamtqualifikation
Durch Addition der in Leistungsblock A und Leistungsblock B erreichten
Punktesummen wird die Punktzahl der Gesamtqualifikation ermittelt. Aus der
Gesamtqualifikation ergibt sich die Durchschnittsnote.
§38 Leistungsblock A
(1 )Im Leistungsblock A werden die in den beiden Leistungskursfächern in den
ersten drei Kurshalbjahren erzielten Leistungen in zweifacher Wertung sowie als
Ersatz für eine Facharbeit die Leistungen aus den beiden Leistungskursen im
vierten Kurshalbjahr in einfacher Wertung angerechnet.
(2 )Von den sechs Halbjahresleistungen aus 12/1,12/2 und 13/1 im
Leistungskursbereich müssen mindestens vier mit jeweils mindestens fünf Punkten
der einfachen Wertung bewertet worden sein.
(3 )Von den im Leistungskursbereich erreichbaren 210 Punkten müssen mindestens
70 erzielt werden.
(4 )In den Leistungsblock A sind ferner 22 Halbjahresleistungen aus dem
Grundkursbereich einzubringen. Darunter müssen sein:
1.die Halbjahresleistungen in den Kurshalbjahren 12/1,12/2 und 13/1 aus dem
dritten und vierten Prüfungsfach. Die Halbjahresleistungen im Kurshalbjahr 13/2
gehen über Leistungsblock B in die Gesamtqualifikation ein.
2.soweit nicht durch Prüfungsfächer bereits in die Gesamtqualifikation
eingebracht, Halbjahresleistungen aus Grundkursen entsprechend Anlage 3.
Die weiteren Halbjahresleistungen Iegt die Schülerin oder der Schüler nach
eigener Wahl fest. Aus Sport können bis zu drei Halbjahresleistungen eingebracht
werden.
(5 )Aus einer Fremdsprache nach §16 Abs.4 sind vier Kurshalbjahresleistungen
einzubringen.
(6 )Wer erst mit Beginn der Einführungsphase den Unterricht in einer zweiten
Fremdsprache gemäß §10 Abs.2 aufgenommen hat, muss in dieser Fremdsprache
zumindest die Halbjahresleistungen aus den Kursen 13/1 oder 13/2 einbringen.
(7 )Die Bedingungen zur Anrechnung fächerverbindender Kurse auf die
Belegungsverpflichtung (§16 Abs.7),gelten auch für ihre Einbringbarkeit.
(8 )Von den 22 Grundkursleistungen müssen mindestens 16 mit jeweils mindestens
fünf Punkten bewertet worden sein. Von den im Grundkursbereich erreichbaren 330
Punkten müssen mindestens 110 Punkte erreicht werden.
§39 Leistungsblock B
(1 )In den Leistungsblock B sind einzubringen
1.die Halbjahresleistungen in den vier Prüfungsfächern aus dem Kurshalbjahr
13/2 in einfacher Wertung und
2.die in der Abiturprüfung erbrachten Leistungen in vierfacher Wertung;
erfolgt eine Zusatzprüfung nach §20 Abs.4,ist die Punktzahl nach Anlage 4 zu
ermitteln.
(2 )In zwei der vier Prüfungsfächer, darunter mindestens einem
Leistungskursfach, müssen mindestens je 25 Punkte in der Addition der
Halbjahresleistung im Kurshalbjahr 13/2 in einfacher Wertung und des Ergebnisses
der Prüfung in vierfacher Wertung erreicht sein.
(3 )Sofern die Schülerin oder der Schüler die besondere Lernleistung einbringt,
gelten folgende Regelungen:
1.Die Bewertung der besonderen Lernleistung wird in vierfacher Wertung in den
Leistungsblock B eingebracht.
2.Abweichend von Absatz 1 Nr.2 gehen die in der Abiturprüfung erbrachten
Leistungen nur in dreifacher Wertung ein. Wird in einem schriftlichen
Prüfungsfach auch mündlich geprüft, geht die Summe aus zweifach gewichtetem
Ergebnis der schriftlichen Prüfung und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung in
einfacher Wertung in den Leistungsblock B ein.
3.Abweichend von Absatz 2 müssen in zwei der vier Prüfungsfächer, darunter
mindestens einem Leistungskursfach mindestens je 20 Punkte in der Addition der
Halbjahresleistung im Kurshalbjahr 13/2 in einfacher Wertung und des Ergebnisses
der Prüfung in dreifacher Wertung erreicht sein.
(4 )Von den insgesamt im Leistungsblock B erreichbaren 300 Punkten müssen
mindestens 100 Punkte erzielt werden.
§40 Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung
(1 )Die Prüfungskommission stellt für jeden Prüfling die in den Leistungsblöcken
A und B erreichte Punktzahl und das Bestehen oder Nichtbestehen der
Abiturprüfung fest. m Falle des Nichtbestehens erhält die Schülerin oder der
Schüler eine schriftliche Mitteilung. Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen
oder Schüler sind geeignet zu informieren.
(2 )Für Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung bestanden haben,
ermittelt die Prüfungskommission die Punktzahl der Gesamtqualifikation und nach
Anlage 5 die Durchschnittsnote.
§41 Wiederholung der Abiturprüfung
(1 )Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden.
(2 )Bei einer Wiederholung der Abiturprüfung werden die Ergebnisse der ersten
Prüfung nicht berücksichtigt.
(3 )Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.
§42 Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife
(1 )Nach bestandener Abiturprüfung erhält der Prüfling das Zeugnis der
Allgemeinen Hochschulreife.
(2 )Das Zeugnis ist mit dem Siegel der Schule zu versehen. Übernimmt eine
Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörde den Vorsitz der
Prüfungskommission, ist das Siegel der entsprechenden Behörde zu verwenden.
(3 )Der Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums, des
Graecums und des Hebraicums wird auf dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife
bescheinigt.
§43 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
Der Prüfling hat die Möglichkeit, nach Ausgabe der Zeugnisse bis Ende des
jeweiligen Kalenderjahres unter Aufsicht in seine Prüfungsarbeiten Einsicht zu
nehmen.
§44 Rechtsbehelfsbelehrung
(1 )Der Prüfling kann gegen das Prüfungsergebnis Widerspruch einlegen.
(2 )Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung über das
Prüfungsergebnis ergangen ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Schule
zu erheben.
(3 )Die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer hat das Recht gehört zu
werden; Entscheidungen sind zu begründen.
(4 )Hilft die Schule dem Widerspruch nicht ab, so wird der Vorgang dem
Staatlichen Schulamt vorgelegt. Die Behörde erlässt einen Widerspruchsbescheid.
§45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1 )Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt
erstmals für Schülerinnen und Schüler, die am 1.August 1999 in den
11.Schuljahrgang eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule eintreten.
Gleichzeitig tritt nach Maßgabe des Absatzes 2 die Oberstufenverordnung vom
14.September 1993 (GVBI. LSA S.536), geändert durch Verordnung vom 10.Juni 1994
(GVBI. LSA S.631), außer Kraft.
(2 )Schülerinnen und Schüler, die am 1.August 1999 den 11.Schuljahrgang
erfolgreich abgeschlossen haben, beenden den Bildungsgang nach der in Absatz 1
Satz 2 genannten Verordnung.
(3 )Auf Antrag können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde für die in
Absatz 2 genannten Schülerinnen und Schüler die §§15 und 33 rückwirkend zum
1.August 1998 Anwendung finden.
Belegungsverpflichtungen in der Einführungsphase in die Kursstufe
zu § 9
| Teilnahmeverpflichtung | |
| Pflichtbereich | |
| Deutsch | x |
| Geschichte | x |
| Mathematik | x |
| Biologie, Chemie, Physik | x |
| Sport | x |
| Wahlpflichtbereich | |
| zwei Fremdsprachen nach § 10 Abs. 1 | x |
| Musik oder Kunsterziehung | x |
| Geographie oder Sozialkunde | x |
| Katholischer oder EvangelischerReligionsunterricht oder Ethikunterricht | xsoweit Evangelischer Religionsunterricht,katholischer Religionsunterricht oder Ethikunterricht alternativ angebotenwerden können |
| Wahlbereich | |
| ein weiteres Fach nach Anlage 2 | |
| Projektkurse nach § 9 Abs. 2 | |
| Ausgleichskurse nach § 9 Abs. 2 | |
| Berufsberatung, Studienorientierung undBetriebspraktika (geblockt) | x |
zu § 11 Abs. 3, §§ 13, 14, 20 Zuordnung der Fächer zu denAufgabenfeldern, Leistungskursfächer / Grundkursfächer, Prüfungsfächer
| wählbar als | ||||
| Fach | Leistungskursfach | Grundkursfach | drittes Prüfungsfach | viertes Prüfungsfach |
| sprachlich-literarisch-künstlerischesAufgabenfeld | ||||
| Deutsch | x | x | x | x |
| Englisch | x | x | x | x |
| Französisch | x | x | x | x |
| Russisch | x | x | x | x |
| Latein | x | x | x | x |
| Griechisch | x | x | x | x |
| Spanisch | x | x | x | x |
| Italienisch | x | x | x | x |
| Tschechisch | x1 | x1 | x | x |
| weiter Fremdsprachen | x1 | x | x | x |
| Kunst | x1 | x | x | |
| Musik | x1 | x | x | |
| gesellschafts-wissenschaftliches Aufgabenfeld | ||||
| Sozialkunde | x | x | ||
| Geschichte | x1 | x | x | x |
| Geografie | x1 | x | x | x |
| Philosophie | x | x | ||
| Psychologie | x | x | ||
| Rechtskunde | x | x | ||
| Wirtschaftslehre | x | x | ||
| Religionsunterricht | x | x | ||
| Ethikunterricht | x | x | ||
| mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld | ||||
| Mathematik | x | x | x | x |
| Physik | x | x | x | x |
| Chemie | x | x | x | x |
| Biologie | x | x | x | x |
| Informatik | x | x | ||
| Technik | x | x | ||
| Astronomie | x | |||
| nicht zugeordnet | ||||
| Sport | x1 | x | ||
1) nach Genehmigung durch die oberste Schulbehörde
Mindestbelegungsverpflichtungen in der Qualifikationsphaseund Mindesteinbringungsverpflichtungen in die Gesamtqualifikation aus einzelnenFächern zu § 16 Abs. 2, § 38
|
| Belegungsverpflichtung | Einbringungsverpflichtung |
Anzahl der | ||
| Kurshalbjahre | Kurshalbjahresleistungen | |
| Deutsch | 4 | 4 |
| Fremdsprache 1) | 4 | 4 |
| Mathematik | 4 | 4 |
| Naturwissenschaft | 4 | 2 |
| weitere Naturwissenschaft oder weitereFremdsprache 2) | 4 | - |
| Sport | 4 3) | - |
| Kunsterziehung oder Musik | 4 | 2 |
| Sozialkunde oder Geographie | 4 | 2 |
| Geschichte | 4 | 2 |
| Religionsunterricht oder Ethikunterricht | 4 4) | - 5) |
1) nach §16 Abs.4 und
§38 Abs.5
2) nach §16 Abs.10
3) entfällt bei
Befreiung durch amtsärztliches Attest
4) soweit
Evangelischer Religionsunterricht, Katholischer Religionsunterricht und
Ethikunterricht alternativ angeboten werden können
5) Die Schulen können
eine Mindesteinbringung von zwei Kurshalbjahren festlegen.
Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei
schriftlicher und mündlicher Prüfung (Verhältnis 2 : 1) zu § 39 Abs. 1 Nr. 2
| Schriftliche Prüfung | ||||||||||||||||||
| Noten | 6 | - 5 + | - 4 + | - 3 + | - 2 + | - 1 + | ||||||||||||
| Noten | Punkte | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | |
| mdl. | 6 | 0 | 0 | 2 | 5 | 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 |
| - | 1 | 1 | 4 | 6 | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | |
| 5 | 2 | 2 | 5 | 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | |
| + | 3 | 4 | 6 | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | |
| - | 4 | 5 | 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | |
| 4 | 5 | 6 | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | |
| + | 6 | 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | |
| - | 7 | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | |
| 3 | 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | 50 | |
| + | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | 52 | |
| - | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | 50 | 53 | |
| 2 | 11 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | 52 | 54 | |
| + | 12 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | 50 | 53 | 56 | |
| - | 13 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | 52 | 54 | 57 | |
| 1 | 14 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | 50 | 53 | 56 | 58 | |
| + | 15 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | 52 | 54 | 57 | 60 | |
Errechnung der Gesamtdurchschnittsnote (zu § 40 Abs. 2)
Die erreichte
Gesamtpunktzahl entspricht der Summe aus den erzielten Punktzahlen in den
Leistungsblöcken A und B. Aus der Gesamtpunktzahl (P) wird gemäß der folgenden
Tabelle die Gesamtdurchschnittsnote (N) ermittelt.
| Punkte | Note |
| 280 | 4,0 |
| 281 - 296 | 3,9 |
| 297 - 313 | 3,8 |
| 314 - 330 | 3,7 |
| 331 - 347 | 3,6 |
| 348 - 364 | 3,5 |
| 365 - 380 | 3,4 |
| 381 - 397 | 3,3 |
| 398 - 414 | 3,2 |
| 415 - 431 | 3,1 |
| 432 - 448 | 3,0 |
| 449 - 464 | 2,9 |
| 465 - 481 | 2,8 |
| 482 - 498 | 2,7 |
| 499 - 515 | 2,6 |
| 516 - 532 | 2,5 |
| 533 - 548 | 2,4 |
| 549 - 565 | 2,3 |
| 566 - 582 | 2,2 |
| 583 - 599 | 2,1 |
| 600 - 616 | 2,0 |
| 617 - 632 | 1,9 |
| 633 - 649 | 1,8 |
| 650 - 666 | 1,7 |
| 667 - 683 | 1,6 |
| 684 - 700 | 1,5 |
| 701 - 716 | 1,4 |
| 717 - 733 | 1,3 |
| 734 - 750 | 1,2 |
| 751 - 767 | 1,1 |
| 768 - 840 | 1,0 |